Mini-GmbH und Alternativen: Selbstständig machen mit wenig Startkapital
Eine Erfolgsgeschichte seit 2008: Die Mini-GmbH
Die Mini-GmbH wird des Öfteren auch als 1-Euro-GmbH bezeichnet. Doch die rechtlich korrekte Bezeichnung für diese Gesellschaftsform lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.
An die 100.000 Unternehmer in Deutschland konnten bisher Erfahrungen mit der Mini-GmbH sammeln und zeigen sich dabei zum größten Teil zufrieden. Durch die Reform im Jahr 2008 ist es seither möglich, hierzulande eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, ohne die bisher dafür erforderlichen 25.000 Euro als Stammeinlage einzubringen. Ansonsten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die „große“ GmbH.
Die Vor- und Nachteile der Mini-GmbH
Der größte Vorteil der Mini-GmbH ist, dass die Gesellschafter nur mit dem Stammkapital haften. Im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften kann die Mini-GmbH auch von Einzelpersonen gegründet werden.
Wird dabei auch noch das Musterprotokoll verwendet, das der Gesetzgeber für die schnelle Gründung von Ein-Personen-Gesellschaften und Mehrpersonen-Gesellschaften mit maximal drei Gesellschaftern zur Verfügung stellt, halten sich auch die Gründungskosten entsprechend gering.
Doch wo Licht ist, da findet sich auch Schatten. Wer eine Mini-GmbH gründet, sollte auch wissen, welche Nachteile damit verbunden sind. Im Vergleich zu Personengesellschaften ist die Gründung trotz Musterprotokoll immer noch wesentlich komplizierter und auch die laufende Buchhaltung ist aufgrund der Pflicht zur doppelten Buchführung inklusive damit verbundener Gewinn- und Verlustrechnung aufwendiger.
Darüber hinaus besteht bei der Mini-GmbH eine Rücklagenpflicht, bis eine Summe von 25.000 Euro erreicht ist. Das bedeutet, die Anteilseigner müssen pro Jahr 25 Prozent des Jahresüberschusses als Rücklage einstellen. Dadurch steigt zwar die Haftungssumme stetig an, doch der erzielte Gewinn im jeweiligen Geschäftsjahr fällt aufgrund der Rücklagen deutlich niedriger aus.
Zudem erfolgt die Umwandlung in eine GmbH nicht automatisch, sobald die Einlage von 25.000 Euro erreicht ist. Wer aus Image-Gründen von einer Mini-GmbH auf eine „echte“ GmbH upgraden möchte, muss dabei einige heikle Hürden überwinden.
Das Musterprotokoll: Gut gemeint, aber in der Praxis zumeist untauglich
Mit dem Musterprotokoll stellt der Gesetzgeber ein Dokument zur Verfügung, in dem die Texte zur Gründung einer Mini-GmbH fertig und rechtssicher vorliegen. Dadurch erfolgt die Beurkundung durch den Notar schneller und vor allem günstiger als bei einem eigens angefertigten Gesellschaftervertrag.
In der Praxis ist es damit jedoch kaum möglich, die Interessen mehrerer Gesellschafter gleichermaßen abzudecken. So fehlen beispielsweise Regelungen, was mit der Gesellschaft geschehen soll, wenn einer der Anteilseigner aussteigt, verstirbt oder insolvent wird.
Das Musterprotokoll ist deshalb nur dann empfehlenswert, wenn die Gründung der Mini-GmbH allein erfolgt.
Die Sorgfaltspflicht: Der große Haken bei der beschränkten Haftung
In der Theorie klingt die beschränkte Haftung der Mini-GmbH sehr fein. Wenn das Business aus irgendeinem Grund nicht läuft, ist diese für die Anteilseigner auf die Einlage, also in diesem Fall auf einen Euro beschränkt. Denn nach der Eintragung einer GmbH im Handelsregister ist diese eine eigene Rechtspersönlichkeit und entsprechende Ansprüche können nur an das Gesellschaftsvermögen gestellt werden.
Allerdings benötigt eine GmbH auch immer einen Geschäftsführer, der mit der Führung des Unternehmens betraut wird. Gerade bei der Mini-GmbH handelt es sich dabei zumeist um jene Person, die die Gesellschaft selbst gegründet hat.
Mit der Tätigkeit als Geschäftsführer ist eine Sorgfaltspflicht verbunden. Kommt der Geschäftsführer dieser nicht nach, macht er sich strafbar und ist eventuell auch als Privatperson zur Leistung von Schadenersatz gegenüber unterschiedlichen Organisationen verpflichtet. Anders ausgedrückt: Auch eine Mini-GmbH ist kein Freibrief, bei gesetzeswidrigen Handlungen ohne entsprechende finanzielle Konsequenzen davonzukommen.
Die besten Alternativen zur Mini-GmbH
In Deutschland gibt es aktuell mehr als 15 Rechtsformen. Es gibt also jede Menge andere Möglichkeiten, ohne Startkapital ein Unternehmen zu gründen. Die gängigste Alternative zur Gründung einer Mini-GmbH ist hierzulande ein Einzelunternehmen.
Auch in diesem Fall ist kein Startkapital vorgeschrieben. Einfach formuliert ist jeder, der sein eigenes Business startet, ein Einzelunternehmer. Diese Gesellschaftsform benötigt keinen Gesellschaftervertrag und muss auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Erforderlich ist lediglich eine Anmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt.
Auch die gesetzlichen Vorgaben an die Buchhaltung sind hier wesentlich lockerer. Gefordert wird lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das jeweilige Geschäftsjahr. Der große Nachteil des Einzelunternehmens ist jedoch, dass der Gründer und Geschäftsführer nicht nur mit seiner Einlage, sondern mit seinem kompletten Privatvermögen haftet. Zudem ist die Gründung nur allein, aber nicht mit Partnern möglich.
Wer auf den Vorteil der beschränkten Haftung verzichten und trotzdem mit anderen Personen gründen möchte, kann das beispielsweise in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) machen. Auch dafür ist grundsätzlich kein Startkapital erforderlich. Im Gegensatz zum Einzelunternehmen ist jedoch eine Eintragung ins Handelsregister vorgeschrieben.
Wer kein Handelsgewerbe im klassischen Sinne betreibt, sondern beispielsweise eine Gemeinschaftspraxis oder eine Rechtsanwalts-Kanzlei mit mehreren Anwälten eröffnen möchte, kann dafür auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Auch hier kann theoretisch ohne Startkapital und Gesellschaftervertrag gegründet werden. Die Haftung erfolgt in diesem Fall gemeinschaftlich. Das heißt, jeder Gesellschafter kann von Gläubigern im Schadensfall belangt werden.
Limited nach dem Brexit: Die Nachteile überwiegen
Bis zum Brexit haben sich in Deutschland rund 30.000 Gründer für eine Limited als Gesellschaftsform entschieden. Die Gründung ist zwar nach wie vor möglich, allerdings ist die Popularität der Limited in Deutschland stark gesunken.
Das liegt vor allem an den erheblichen Auswirkungen des Brexits auf die Haftungsfrage dieser Gesellschaftsform. Denn nach dem Ausstieg Großbritanniens aus der Europäischen Union ist diese Rechtsform in Deutschland nicht mehr anerkannt. Als Folge davon existiert auch die Gesellschaft als juristische Person nicht mehr und die natürlichen Personen des Unternehmens können im vollen Umfang haftbar gemacht werden. Rechtlich gesehen werden die bisherigen Limiteds wie eine OHG beziehungsweise eine GbR betrachtet.
Wer jedoch weiterhin eine Limited in der EU gründen möchte, kann dies beispielsweise nach irischem oder maltesischem Recht machen. Wirklich empfehlenswert ist das allerdings nicht. Denn damit verbunden ist auch die Einhaltung der jeweiligen Bilanz- und Publizitätsvorschriften des Landes sowie eine Zustelladresse für Behördenpost im Land.
Foto von Austin Distel auf Unsplash
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