Kleingewerbe: Das solltest du wissen
Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe gibt es kraft Gesetz nicht. Genau genommen handelt es sich hierbei um ein Unternehmen, das die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, die im § 19 Umsatzsteuergesetz geregelt wird. Normalerweise führt ein Unternehmen in seinen Rechnungen die Position Umsatzsteuer auf, muss diese ans Finanzamt abführen, kann dafür aber im Gegenzug die Vorsteuer aus den Rechnungen, die es bezahlt hat, wieder abziehen.
Ein Kleinunternehmer hingegen weist keine Umsatzsteuer aus und kann daher auch keine Vorsteuer gegenrechnen. Um Kleinunternehmer zu sein, müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese lauten:
- Im Gründungsjahr darf der Umsatz 17.500 € nicht überschreiten
- Im Folgejahr darf der Umsatz im Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 € betragen
Mit der Kleinunternehmerregelung möchte der Staat Gründern und kleinen Unternehmen die Tätigkeit erleichtern. Der größte Unterschied zu einem normalen Gewerbe liegt darin, dass an das Finanzamt keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Dadurch fällt auch die hierfür erforderliche Verwaltungsarbeit weg – du musst monatlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Was ist der Unterschied von Kleinunternehmen und Kleingewerbe?
Auch wenn umgangssprachlich oftmals nicht zwischen einem Kleingewerbe und einem Kleinunternehmen unterschieden wird, handelt es sich hierbei dennoch um Unternehmen, die sich unterscheiden.
1. Kleinunternehmen
Ein Kleinunternehmer ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ein Gewerbetreibender, ein Land- und Forstwirt. Aber auch ein Freiberufler oder ein Selbstständiger kann ein Kleinunternehmer sein. Dabei müssen lediglich die Grenzen bezüglich des Umsatzes eingehalten werden.
2. Kleingewerbe
Mit dem Begriff Kleingewerbe werden ausschließlich Betriebe bezeichnet, die ein Gewerbe betreiben, das gemäß dem § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch keinen Geschäftsbetrieb erfordert, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist. Gleichzeitig nehmen sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.
Das bedeutet, dass Kleingewerbetreibende im Sinne des Handelsgesetzbuchs keine Kaufleute sind. Sie sind nicht verpflichtet eine doppelte Buchführung zu führen und Bilanzen zu erstellen.
Somit sind alle Kleinunternehmer, die den § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen und ein Gewerbe betreiben, Kleingewerbebetreibende. Umgekehrt sind nicht gleichzeitig alle Kleinunternehmen auch Kleingewerbetreibende. Das Kleingewerbe musst du beim Gewerbeamt anmelden und dort die Kleinunternehmerregelung im Fragebogen des Finanzamtes auswählen.
Kleingewerbe anmelden – so geht es Schritt für Schritt
Im § 14 der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, beim Gewerbeamt ihre Selbstständigkeit anzuzeigen. Nur wenn du zu den folgenden Berufen zählst, kannst du dir den Weg zum Gewerbeamt sparen:
- Als Freiberufler
- Als Land- , Fisch- und Forstwirt
Freiberufler zählen nicht zu den Gewerbetreibenden und müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Daher ist auch keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Alle anderen unternehmerisch tätigen Personen oder Selbstständige mit Gewinnabsicht sind verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Für die Anmeldung gibt es ein einseitiges Formular, das es beim Gewerbeamt gibt oder heruntergeladen werden kann.
Wichtigster Schritt: Gewerbeanmeldung näher erläutert
Du musst dein Kleingewerbe bei dem Gewerbeamt anmelden, das für den Standort, wo du deine unternehmerische Tätigkeit erbringst, zuständig ist. Die Anmeldung kann abhängig vom Amt online erfolgen, du kannst die Anmeldung aber auch schriftlich einreichen oder natürlich das Gewerbeamt persönlich aufsuchen. Ein persönlicher Besuch hat den Vorteil, dass du dir dort noch etwaige vorhandene Fragen beantworten lassen kann.
Die Gewerbeanzeige kostet abhängig vom Bundesland zwischen 20 und 50 Euro. Wenn du das Amt selbst besuchst, kannst du das Formular zusammen mit dem Sachbearbeiter ausfüllen. Das Formular ist aber selbsterklärend und du musst nur wenige Felder ausfüllen. Im Anschluss erhältst du deinen Gewerbeschein; er unterscheidet sich als Kleingewerbe nicht von dem Gewerbeschein für reguläre Gewerbeanmeldungen.
Um dir das Ausfüllen zu erleichtern, haben wir eine Ausfüllhilfe erstellt:
Feld 1 | Dieses Feld musst du ausfüllen, wenn du eine GbR betreibst. Hier musst du den Namen deines anderen Gesellschafters eintragen. (Jeder Gesellschafter einer GbR muss eine eigene Gewerbeanmeldung abgeben.) |
Felder 3-9 | An dieser Stelle musst du einige persönliche Angaben tätigen. |
Feld 12 | Bitte hier die Adresse inklusive Telefonnummer des Unternehmens eintragen. |
Feld 15 | Dieses Feld ist eines der wichtigsten überhaupt: an dieser Stelle musst du die genaue Tätigkeit beschreiben. Spätere Änderungen können eine Ummeldung erforderlich machen. |
Feld 16 | Wenn du das Kleingewerbe als Nebenerwerb betreibst, musst du dies an dieser Stelle angeben. |
Anleitung: Kleingewerbe Schritt für Schritt anmelden
Wenn du ein Kleingewerbe anmelden möchtest, haben wir dir in der Zusammenfassung noch einmal alle Schritte zusammengestellt, die über die Gewerbeanmeldung hinausgehen. Dabei gehst du folgendermaßen vor:
- Bei erlaubnispflichtigen Betrieben die Erlaubnis besorgen, wie zum Beispiel die Handwerkskarte.
- Das Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden: dies ist online, schriftlich oder persönlich möglich.
- Den Fragebogen vom Finanzamt für die steuerliche Erfassung ausfüllen. Hierbei den § 19 Umsatzsteuergesetz wählen. Lass dich hierfür am besten von einem Steuerberater beraten und prüfe, ob sich der Verzicht auf die Umsatzsteuer bei dir positiv auswirkt.
- Beantrage – falls gewünscht – die Beitragsbefreiung von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer.
- Melde dein Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft an. Unter bestimmten Umständen kannst du dich als Eigentümer auch befreien lassen.
Kleingewerbe: Wie sieht es mit den Steuern aus?
In der Regel wird das Kleingewerbe als Nebenerwerb betrieben. Der Vorteil: Du kannst hier gemachte Verluste mit dem Einkommen aus anderen Einkommensarten verrechnen. Wenn du zum Beispiel den größten Teil deines Einkommens als Arbeitnehmer generierst, kannst du Verluste bei der Einkommensteuer-Jahreserklärung verrechnen und erhältst unter Umständen Geld zurück.
Andererseits führt ein Gewinn dazu, dass du eventuell Steuern nachzahlen musst. Durch dein Kleingewerbe kannst du Dinge von der Steuer absetzen, die du sonst nicht absetzen kannst. Aber Vorsicht: hast du über mehrere Jahre hinweg Verluste erzielt, wird dir das Finanzamt vermutlich unterstellen, dass du kein Kleingewerbe betreibst, sondern ein Hobby ausübst – Stichwort „Liebhaberei“.
In diesem Fall wird das Finanzamt keine Verrechnung der Verluste mit positiven Einnahmen aus anderen Einkommensarten akzeptieren. Oft steht bereits im zweiten Verlustjahr in deinem Steuerbescheid im Kleingedruckten, dass dieser hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht nur vorläufig ist. Das bedeutet, dass dir das Finanzamt sogar rückwirkend die Verluste aus den vorangegangenen Jahren versteuern wird.
Merkst du, dass du auch in den kommenden Jahren keine schwarzen Zahlen schreiben wirst, solltest du deine Tätigkeit besser selbst abmelden. In diesem Fall werden normalerweise deine Verluste nicht rückwirkend versteuert.
Was muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten?
Zwar musst du keine Umsatzsteuer abführen, trotzdem musst du dich an das Umsatzsteuergesetz halten und die Bestimmungen beachten. Daher gilt auch für dich: Du musst die Pflichtbestandteile bei der Rechnungserstellung berücksichtigen, die im § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz aufgelistet sind.
Des Weiteren bist du gemäß dem § 14 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung zu erstellen, wenn du die Leistung bei einem anderen Unternehmen erbracht hast.
Du darfst auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen! Denn ansonsten wärst du verpflichtet, diese Steuer an das Finanzamt auch abzuführen. Außerdem musst du angeben, warum die Umsatzsteuerangabe fehlt. Hierfür reicht es, wenn du den Paragraph angibst, wie zum Beispiel mit dem Satz „Keine Berechnung der Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG.“
Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält die folgenden Angaben:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Name und Anschrift des Kleingewerbebetriebs
- Umsatzsteuer Identifikationsnummer oder Steuernummer
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer
- Umfang und Art der Dienstleistung oder Menge und Art der gelieferten Ware
- Leistungsdatum oder Lieferdatum bzw. Hinweis darauf, dass dieses Datum mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt
- Grund für die fehlende Umsatzsteuer
- Bei grundstücksbezogenen Leistungen musst du zusätzlich darauf hinweisen, dass der private Leistungsempfänger seine Rechnung zwei Jahre lang aufbewahren muss
Wechsel vom Kleingewerbe zu einer anderen Besteuerungsart – geht das?
In bestimmten Fällen muss sogar von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt werden. Zum Beispiel dann, wenn Umsatzgrenzen überschritten werden. Wer möchte, kann zu jedem Jahreswechsel auch freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Dieser Verzicht ist dann allerdings auch immer für fünf Kalenderjahre gültig!
Ein erneuter Wechsel ist erst nach Ablauf der fünf Jahre möglich. Unter Umständen kann es sogar sinnvoll sein, freiwillig zur Regelbesteuerung zu wechseln. Das ist dann der Fall, wenn
- sich der Kundenkreis geändert hat und mehr vorsteuerabzugsberechtigte Kunden vorhanden sind.
- du größere Investitionen planst und die bezahlte Vorsteuer mit deiner eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen möchtest.
- du öfters im Ausland einkaufst oder von dort Dienstleistungen beziehst. (Der Lieferant kann dir nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.)
- sich die umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben in deinem Unternehmen erhöhen.
Das bedeutet, dass du die Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen musst. Beachte dabei, dass deine Privatkunden vermutlich nicht gewillt sind, die Mehrbelastung bzw. die Steuer nachzuzahlen. Dies wird nur bei Unternehmen der Fall sein, für die die Steuerlast ein durchlaufender Posten ist. Somit kann ein Wechsel mitten im Jahr erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen.
Kleingewerbe – für jede Gründung geeignet?
Ein Kleingewerbe ist nicht für jeden geeignet. Denn es kommt auf den eigenen Kundenkreis an und darauf, ob du das Unternehmen Vollzeit führst oder nur als Nebenjob.
Vor allem Menschen, die in Vollzeit oder Teilzeit als Angestellte arbeiten, gründen ein Kleingewerbe. Denn dadurch besitzen sie die Flexibilität, ein festes Einkommen zu besitzen. Des Weiteren entscheiden sich auch häufig Ruheständler oder Studenten dafür, ein Kleinunternehmen zu gründen.
Sie generieren so ein willkommenes Zusatzeinkommen. Vor allem diejenigen, bei denen sich der größte Teil des Kundenkreises aus Privatkunden zusammensetzt, profitieren von dem Vorteil des Verzichts der Weiterberechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Bei einem Kundenkreis, der sich überwiegend aus Unternehmen zusammensetzt, kommt dieser Vorteil nicht zum Tragen.
Die Vor- und Nachteile in der Übersicht
Neben dem Verzicht auf die Umsatzsteuer Weiterberechnung ist ein weiterer Vorteil des Kleingewerbes die vereinfachte Buchhaltung und der einfachere Jahresabschluss. Außerdem ist die Gründung schnell und einfach und es müssen keine komplizierten Vorschriften für die Buchführung beachtet werden.
Vorteile:
- Geringe Kosten für die Buchführung durch Einnahmenüberschussrechnung
- Kostengünstige und schnelle Gründung
- Vergünstigungen bei der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer
- Umsatzsteuer muss nicht ausgewiesen und abgeführt werden
Nachteile:
- Keine freie Firmierung möglich
- Haftung auch mit Privatvermögen
- Unter Umständen Probleme mit Investoren
Abgrenzung Kleingewerbe von Liebhaberei
Das Finanzamt stuft ein Kleingewerbe gerne als Liebhaberei ein, wenn es davon ausgeht, dass es keine Absicht gibt, Gewinne zu erzielen. Das Finanzamt unterstellt dann dem Gewerbetreibenden, dass er das Gewerbe nur aus persönlichen Gründen oder aus persönlichen Neigungen betreibt – die sogenannte Liebhaberei.
In diesem Fall wird das Finanzamt prüfen, ob die Tätigkeit aus wirtschaftlichen Interessen erfolgt und steuerlich berücksichtigt werden kann. Eingestuft als Liebhaberei wird ein Kleingewerbe dann, wenn es keine Absicht für die Erzielung eines Gewinnes gibt.
Hat das Finanzamt den Kleinbetrieb als Liebhaberei eingestuft, ist es nicht mehr möglich, dass Verluste daraus mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Der Begriff Liebhaberei ist nicht für das Umsatzsteuerrecht relevant, sondern für die ertragsteuerliche Rechnung. Das bedeutet, dass theoretisch die Unternehmereigenschaft umsatzsteuerrechtlich erhalten bleibt, aber der Steuerpflichtige die Verluste trotzdem nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann.
Indizien für Liebhaberei nach Ansicht des Bundesfinanzamtes:
- Weiterführung des Gewerbes trotz negativer Einkünfte
- Keine Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Punkten
- Anlaufverluste bestehen länger als üblich (in der Regel zwei Jahre)
- Hobby oder Spaß
- Keine Änderung der Betriebsführung trotz Verluste
- Finanzierung des Lebensunterhalts durch andere Einkünfte
- Auch langfristig keine Erwirtschaftung eines Gewinns zu erkennen
Fazit
Ein Kleingewerbe ist einfach ausgedrückt ein Gewerbebetrieb, der die Kleinunternehmerregelung gemäß dem § 19 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nimmt. Diese Regelung hat Vorteile, aber auch Nachteile. Daher solltest du dich am besten von einem Steuerberater beraten lassen, ob ein Kleingewerbe für dich geeignet ist oder nicht. Wenn du hingegen die Regelbesteuerung wählst, bist du fünf Jahre daran gebunden.
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